Kfz-Steuer jährlich oder monatlich: Zahlung und Fälligkeit

Die Kfz-Steuer ist grundsätzlich eine Jahressteuer. Ein „rechnerischer Monatswert“ hilft beim Kostenvergleich – ist aber kein gesetzliches Zahlungsintervall.

Stand: August 2026

Auf einen Blick

  • Grundsatz: jährlich im Voraus (§ 11 Abs. 1)
  • Halb-/Vierteljahr nur ab bestimmten Jahressteuer-Schwellen + Aufgeld
  • Rechnerischer Monatswert ≠ Abbuchungsrhythmus

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Jährlich oder monatlich?

Nach § 11 Abs. 1 ist die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Eine echte monatliche gesetzliche Rate gibt es in diesem Sinn nicht. Unser Rechner zeigt zusätzlich Jahressteuer ÷ 12 als Orientierung.

Halb- und Vierteljahr (§ 11 Abs. 2)

  • Jahressteuer > 500 €: auch halbjährlich möglich (+ 3 % Aufgeld)
  • Jahressteuer > 1.000 €: auch vierteljährlich möglich (+ 6 % Aufgeld)

Fälligkeit und Abbuchung

Die konkrete Fälligkeit und ein mögliches SEPA-Lastschriftverfahren ergeben sich aus dem Steuerbescheid bzw. den Angaben der Zollverwaltung. Allgemeine Webseiten ersetzen den Bescheid nicht.

Unterjährige Änderungen

Bei Abmeldung, Halterwechsel oder Saisonkennzeichen gelten besondere Entrichtungsregeln (§ 11 Abs. 4). Details stehen im Gesetz und im jeweiligen Bescheid.

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Die Inhalte und Berechnung dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage und der Steuerbescheid der zuständigen Zollverwaltung.

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Häufige Fragen

Ist die Kfz-Steuer jährlich oder monatlich?

Grundsätzlich jährlich im Voraus. Unter Bedingungen halb- oder vierteljährlich mit Aufgeld.

Was bedeutet der rechnerische Monatswert?

Jahressteuer geteilt durch 12 – Orientierung, kein gesetzliches Zahlungsintervall.

Wann wird abgebucht?

Nach dem Steuerbescheid / der Vereinbarung mit der Zollverwaltung.

Kann ich immer monatlich zahlen?

Nein. Monatliche gesetzliche Rate ist nicht der Regelfall; § 11 regelt Jahres-/Halb-/Vierteljahr.

Was kostet Halbjahreszahlung?

Hälfte der Jahressteuer plus 3 % Aufgeld (wenn zulässig).

Was bei Abmeldung unterjährig?

Tageweise Berechnung nach § 11 Abs. 4; Details im Bescheid.

Saisonkennzeichen?

Eigene Entrichtungsregeln nach § 11 Abs. 4 Nr. 3.

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