Kfz-Steuer für Elektroautos: Befreiung und spätere Steuer

Reine Elektroautos können unter § 3d KraftStG zeitlich befristet von der Kfz-Steuer befreit sein. Danach greift eine gewichtsbasierte Besteuerung mit 50‑Prozent-Ermäßigung (§ 9 Abs. 2).

Stand: August 2026

Auf einen Blick

  • Befreiung: EZ 18.05.2011–31.12.2030, für zehn Jahre, längstens bis 31.12.2035
  • Nur reine Elektrofahrzeuge – nicht Hybrid/PHEV
  • Halterwechsel: Restlaufzeit geht über
  • Nach Befreiung: Gewichtsteuer × 50 %

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Was zählt als reines Elektrofahrzeug?

Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder emissionsfreien Energiewandlern gespeist werden (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Zehn Jahre und Frist bis 2035

Nach der aktuellen Fassung von § 3d Abs. 1 wird die Befreiung bei erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab Zulassungstag gewährt, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Die Verlängerung bis EZ 2030 / Hard-End 2035 bestätigt der Zoll (Fachmeldung Januar 2026).

Beispiel

Reines Elektroauto, EZ 01.05.2024, Berechnungsdatum 05.08.2026: Jahressteuer 0 € (Befreiung aktiv).

Nach der Befreiung

Dann gilt die Gewichtsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, ermäßigt um 50 % (§ 9 Abs. 2), abgerundet nach § 11 Abs. 5. Dafür wird das zulässige Gesamtgewicht benötigt.

Elektroauto-Kosten im Überblick

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Die Inhalte und Berechnung dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage und der Steuerbescheid der zuständigen Zollverwaltung.

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Häufige Fragen

Sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit?

Reine Elektrofahrzeuge können zeitlich befristet befreit sein (§ 3d). Nicht unbegrenzt und nicht für Hybride.

Bis wann gilt die Befreiung längstens?

Nach aktueller Fassung längstens bis 31.12.2035.

Was passiert nach zehn Jahren?

Gewichtsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 mit 50 % Ermäßigung (§ 9 Abs. 2).

Gilt die Befreiung beim Halterwechsel?

Ja, die noch nicht abgelaufene Befreiung geht auf den neuen Halter über (§ 3d Abs. 2).

Zählt ein Plug-in-Hybrid als Elektro?

Nein. § 3d betrifft reine Elektrofahrzeuge.

Brauche ich das Gewicht immer?

Für die Befreiungsphase nicht; nach Ablauf der Befreiung ja.

Ist jede E-Zulassung bis 2030 voll zehn Jahre frei?

Zehn Jahre, aber nie über den 31.12.2035 hinaus – spätere EZ verkürzen die Restlaufzeit.

Ist das verbindlich?

Nein. Maßgeblich ist der Steuerbescheid der Zollverwaltung.

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